Aktuelle Medizinische Themen

Neuregelungen zur telefonischen Krankschreibung

Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese ist möglich
· bei bekannten Patientinnen und Patienten
Bekannt heißt, dass die Patientin oder der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss.
· wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde nicht festgestellt werden kann
Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arztpraxis eine Videosprechstunde nicht anbietet oder Patienten eine Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
· wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen.
› Bis zu fünf Kalendertage: Erstbescheinigungen können für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
Eine Folgebescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin den Patienten oder die Patientin zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hatte. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde.
› Authentifizierung der Patienten: Der Patient ist verpflichtet, sich am Telefon zu authentifizieren. Dies kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift, erfolgen.
› Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung trifft der Arzt oder die Ärztin. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist der Patient oder die Patientin auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen

Fragen und Antworten zur Zentralen Terminservicestelle in Weimar (TSS)


Terminvermittlung für Patienten


Die Terminservicestelle (TSS) der KVT vermittelt Termine zu Fach- und Hausärzten, Kinder und Jugendmedizinern sowie Erstgesprächstermine zum Psychotherapeuten.

Für Patienten ist die TSS ausschließlich telefonisch unter der Rufnummer 116117 erreichbar.


Wann kann ein Termin über die TSS vereinbart werden?

Die Terminservicestelle ist ein Patientenservice, der  einen Facharzttermin vermitteln kann, falls dies mit Hilfe des überweisenden Arztes oder in Eigeninitiative nicht gelungen ist.

Wer hat Anspruch auf die Vermittlung eines Facharzttermins über die TSS?

Wer länger als vier Wochen auf einen Termin bei  einem  Facharzt warten muss, hat Anspruch auf die Vermittlung durch die Terminservicestelle. Der Vermittlungsanspruch gilt für alle Facharzttermine. Patienten müssen eine Überweisung mit einem Überweisungscode zu einem Facharzt verfügen (Der Überweisungscode wird von der Terminservicestelle abgefragt). Für die Vermittlung von Terminen bei Augenärzten und Frauenärzten ist eine Überweisung nicht zwingend erforderlich.
Der Vermittlungsanspruch gilt nicht für Routineuntersuchung und Bagatellerkrankungen. Vermittlungen zu Wunschärzten und Wunschterminen sind ebenso nicht möglich.
Nach Ihrem Anruf teilt Ihnen die TSS innerhalb einer Woche schriftlich einen Behandlungstermin bei einem Facharzt mit. Die Wartezeit zwischen Ihrem Anruf und Ihrem Termin sollte vier Wochen nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie: Terminanfragen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen. Da eine Vermittlung zu Ihrem Wunscharzt nicht möglich ist, ist dies ggf. mit einer weiteren Anfahrt vom Wohnort zum vermittelten Facharzt verbunden. Es ist daher zu empfehlen, sich vor der Kontaktaufnahme mit der TSS an Ihren Wunscharzt zu wenden, um dort direkt einen Termin zu vereinbaren.

So funktioniert die Terminvermittlung konkret:

Der Patient hat eine Überweisung mit Überweisungscode erhalten (ausgenommen Augen- und Frauenärzte).
Der Patient wendet sich an die TSS.
Die TSS sucht für den Patienten einen Termin.
Der Patient erhält ein Schreiben mit dem Termin und den Arztdaten. Ebenso erhält der Facharzt ein entsprechendes Schreiben.
Zum vereinbarten Termin legt der Patient in der Facharztpraxis die Überweisung und das Schreiben mit Termin vor.

Impfung gegen Gürtelrose ist Kassenleistung

Berlin, 7. März 2019 – Die Impfung gegen Herpes zoster (Gürtelrose) – mit einem seit Mai letzten Jahres in Deutschland zur Verfügung stehenden adjuvantierten subunit-Totimpfstoff – wird zukünftig für alle Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie für Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ab einem Alter von 50 Jahren Pflichtleistung aller gesetzlichen Krankenkassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die entsprechende Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzupassen.

Die Impfempfehlung der STIKO für alle Personen ab 60 Jahren berücksichtigt das mit dem Alter zunehmende Risiko für schwere Krankheitsverläufe des Herpes zoster und das Auftreten einer postherpetischen Neuralgie. Personen, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung haben, sollten sich der Empfehlung entsprechend bereits ab einem Alter von 50 Jahren impfen lassen. Zu diesen Grunderkrankungen gehören beispielsweise:

  • angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus

Nach Untersuchungen des Robert Koch-Instituts (RKI) erkranken in Deutschland jährlich deutlich mehr als 300.000 Personen an Herpes zoster. Etwa fünf Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die postherpetische Neuralgie – das sind Nervenschmerzen, die Wochen bis Monate nach Abheilen des Hautausschlages bestehen bleiben können.

Die Empfehlung, dass sich Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab einem Alter von 50 Jahren mit dem Totimpfstoff gegen Gürtelrose impfen lassen sollten, veröffentlichte die STIKO im Dezember 2018 im Epidemiologischen Bulletin 50/2018. Die (Standard-)Impfung gegen Herpes zoster mit einem attenuierten Lebendimpfstoff wurde durch die STIKO nicht empfohlen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2017). Begleitend zur Impfempfehlung stellt das RKI auf seinen Internetseiten FAQs zur Erkrankung und Impfung sowie Informationen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.


Neues zur Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV)


Für Mädchen zwischen 9 und 17 Jahren wird die HPV-Impfung von den gesetzlichen Krankenkassen schon seit längerem bezahlt. Die Entscheidung, dass die Kosten der HPV-Impfung auch für Jungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, ist im September 2018 erfolgt. Seit Januar 2019 kann die HPV-Impfung in Deutschland somit auch für Jungen zwischen 9 und 17 Jahren flächendeckend über die Krankenkassenkarte abgerechnet werden. Darüber hinaus bieten viele Krankenkassen im Rahmen einer Zusatzleistung auch erweiterte Altersbestimmungen bei Frauen für die Übernahme der Impfung an.

https://www.entschiedengegenkrebs.de/


Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen


Gesetzlich versicherte Männer ab dem 65. Lebensjahr können ab dem 1. Januar 2018 einmalig ein Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen in Anspruch nehmen.


PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ

 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben.


1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:

Praxisname:                         Arztpraxis Dr. Jens Uwe Eigenwillig

Adresse:                               Spielbergtor 12 d, 99099 Erfurt

Kontaktdaten:                      Telefon: 0361 – 346 5988

                                                E-Mail:  jensuwe.eigenwillig@gmx.de

 

Sie erreichen die/den zuständige/n Datenschutzbeauftragte/n unter:

Name:                                   Dr. Jens Uwe Eigenwillig

Anschrift:                              Spielbergtor 12 d, 99099 Erfurt

Telefon:                                 0361 – 346 5988

E-Mail:                                    jensuwe.eigenwillig@gmx.de


2. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arzt und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Hierzu verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Gesundheitsdaten. Dazu zählen Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde, die wir oder andere Ärzte erheben. Zu diesen Zwecken können uns auch andere Ärzte oder Psychotherapeuten, bei denen Sie in Behandlung sind, Daten zur Verfügung stellen (z.B. in Arztbriefen).

Die Erhebung von Gesundheitsdaten ist Voraussetzung für Ihre Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen.


3. EMPFÄNGER IHRER DATEN

Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben.

Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können vor allem andere Ärzte / Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Ärztekammern und privatärztliche Verrechnungsstellen sein.

Die Übermittlung erfolgt überwiegend zum Zwecke der Abrechnung der bei Ihnen erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen. Im Einzelfall erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger.


4. SPEICHERUNG IHRER DATEN

Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist.

Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind wir dazu verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Nach anderen Vorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, zum Beispiel 30 Jahre bei Röntgenaufzeichnungen laut Paragraf 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung.


5. IHRE RECHTE

Sie haben das Recht, über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu.

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir Ihr Einverständnis. In diesen Fällen haben Sie das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen.

Sie haben ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Zum Hospitalgraben 8

99425 Weimar

 

6. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

 

 

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag

07:00 - 12:00

Dienstag und Donnerstag

15:00 - 17:00

 Akutsprechstunde:  


Montag bis Freitag:  

08.00 - 09.30 Uhr 


Telefonische Anmeldungen für die Akutsprechstunde

von 07.00 bis 08.00 Uhr

 

Zu den übrigen Sprechzeiten ist eine vorherige Termin-vereinbarung notwendig.   

 

Telefon: 0361 346 5988

Telefax: 0361 346 5998

E-Mail: jensuwe.eigenwillig@gmx.de

Homepage:

www.dr-eigenwillig.de